Ausbeutungsmissbrauch

Ausbeutungsmissbrauch
liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn von § 19 GWB bzw. Art. 82 EGV seine Marktstellung gegenüber vor- bzw. nachgelagerten Wirtschaftsstufen dazu benutzt, um z.B. zu niedrige Einkaufspreise (Problem der sog. Nachfragemacht des Handels gegenüber der Industrie) oder monopolistisch überhöhte Verbraucherpreise (z.B. im Fall des Verhältnisses Industrie zu Endverbraucher) zu fordern. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden kann ein derartiges Verhalten korrigiert werden, wobei der wettbewerbskonforme Als-ob-Preis i.d.R. mithilfe sog. Vergleichsmärkte konkretisiert wird.
- Probleme: Problematisch ist bei dieser korrigierenden Missbrauchsaufsicht, dass – ähnlich wie beim  Behinderungsmissbrauch – die Ursache des Missbrauchs, d.h. die Existenz von  Marktmacht, nicht beseitigt wird. Die Missbrauchsaufsicht ist insofern nicht ursachenadäquat. Dies wäre dagegen im Fall einer  Entflechtung gegeben, die die Ursachen der Marktmacht beseitigt.
- Vgl. auch  Deutsches Kartellrecht,  Europäisches Kartellrecht.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Ausbeutungsmissbrauch — Ausbeutungsmissbrauch,   Wettbewerbsrecht: Ausbeutung der Marktgegenseite (z. B. Handelsunternehmen oder Verbraucher) durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, z. B. durch überhöhte Preisforderungen bei der Belieferung oder durch Erzwingung… …   Universal-Lexikon

  • Ausbeutungsmissbrauch — Unter Ausbeutungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht eine Preis oder Konditionenpolitik, die sich gegen die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs richtet und sich auf missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung… …   Deutsch Wikipedia

  • Missbrauchsaufsicht — ⇡ Ausbeutungsmissbrauch, ⇡ Behinderungsmissbrauch …   Lexikon der Economics

  • Missbrauchsaufsicht — Missbrauchsaufsicht,   neben dem Verbot von Kartellen und der Fusionskontrolle wichtigstes Instrument der Wettbewerbspolitik. Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des §§ 19 ff. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen… …   Universal-Lexikon

  • Preisdiskriminierung — Unter Preisdifferenzierung versteht man in der Betriebswirtschaftslehre eine Preispolitik von Anbietern, für die gleiche Leistung unterschiedliche Preise zu fordern. Die Differenzierung kann zeitlicher, räumlicher, personeller oder sachlicher Art …   Deutsch Wikipedia

  • Europäisches Kartellrecht — Die deutsche Wettbewerbsordnung wird heute nicht mehr allein durch das deutsche Recht bestimmt. Neben das deutsche Wettbewerbsrecht sind vielmehr durch die Art. 81 und 82 EG Vertrag (EGV) und die Europäische Fusionskontroll Verordnung (FKVO) vom… …   Lexikon der Economics

  • Preisdifferenzierung — ist eine Preispolitik von Anbietern, für die gleiche Leistung unterschiedliche Preise zu fordern. Die Differenzierung kann zeitlicher, räumlicher, personeller oder sachlicher Art sein. Mit diesem Instrument der Preisgestaltung versuchen Anbieter …   Deutsch Wikipedia

  • marktbeherrschendes Unternehmen — marktbeherrschendes Unternehmen,   Wettbewerbsrecht: Marktbeherrschung im Sinne des Gesammelten gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. 8. 1998 liegt vor, wenn ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art …   Universal-Lexikon

  • Nachfragemacht — Nachfragemacht,   Nachfragermacht, Wettbewerbspolitik: die Möglichkeit eines Nachfragers gegenüber einem Anbieter, für diesen nachteilige Bedingungen durchzusetzen, z. B. Erzwingung niedrigerer Preise oder günstigerer Zahlungsbedingungen durch… …   Universal-Lexikon

  • Behinderungsmissbrauch — liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn von § 19 GWB bzw. Art. 82 EGV (⇡ Deutsches Kartellrecht, ⇡ Europäisches Kartellrecht) die Wettbewerbsmöglichkeiten dritter Unternehmen wesentlich beeinträchtigt. Dabei wirft die… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”